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Gehsteig Badhausstraße Teilabschnitt II

Mit Bescheid vom 18.03.2013 wurde dieses Projekt straßenbaurechtlich bewilligt. Der Straßenbaubescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Für die Umsetzung dieses Projektes sind Grundstücke vorübergehend (im Rahmen der Bauarbeiten) sowie dauerhaft beansprucht. Seitens der Stadt Innsbruck wurden im April die betroffenen Grundeigentümer angeschrieben. Dabei wurde Ihnen ein Kaufangebot gemacht. Die Grundeigentümer haben eine Frist von drei Wochen dem angebotenen Kaufpreis als auch die Entschädigung für die vorübergehende Inanspruchnahme zuzustimmen. Im Falle, dass es nachfolgend zu keiner zivilrechtlichen Einigung kommen kann, sieht das Tiroler Straßengesetz die Möglichkeit vor, die entsprechenden Teilflächen zu enteignen. Im Zuge eines Enteignungsverfahrens wird von der Enteignungsbehörde gemäß § 66 Tiroler Straßengesetz eine Vergütung für die beanspruchten Teilflächen festgelegt. Diese Vergütung wird ebenfalls von einem Sachverständigen berechnet. Plan Gehsteig Badhausstraße.pdf