Der Unterausschuss Igls hat sich im Rahmen der Auflage des neuen Bebauungsplanes IG-B10 (Widumgsplatz) mittels einer Stellungnahme (4) an die Stadtplanung Innsbruck kritisch mit dem geplanten Bauvorhaben – insbesondere die Höhe des vordersten Bauteils betreffend – auseinandergesetzt.
Einleitend wird festgehalten, dass gemäß §27 Abs. 2 lit m TROG i.D.F. (3) die Bewahrung erhaltenswerter Orts- und Straßenbilder sowie erhaltenswerter Gebäudegruppen eine der Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung darstellt. In den Bebauungsplänen ist auf diese Zielsetzung Rücksicht zu nehmen (§54 Abs. 1). Der Unterausschuss Igls sieht im vorliegenden Entwurf jedoch diese Rücksichtnahme aus folgenden Gründen nicht gewährleistet:
- Grundsätzlich zeigt sich der Unterausschuss verwundert, dass für ein Einzelvorhaben wie jenes am Widumplatz ein separater Bebauungsplan erlassen wird. Unter Verweis auf §54 Abs. 1 TROG i.d.g.F. sind Bebauungspläne für größere funktional zusammenhängende Gebiete zu erlassen. Dies ist beim gegenständlichen Vorhaben nicht der Fall.
- In dem am 6.12.2002 vom Innsbrucker Gemeinderat beschlossenen Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO) – das nach wie vor Gültigkeit besitzt – ist für das betroffene Planungsgebiet eine „niedrige Dichte“ (D1) im Verordnungsplan ausgewiesen. Gemäß Erläuterungstext (§9) ist hier eine GFD unter 0,4 bis 0,8 im Sinne einer Einfamilienhaus-, verdichtete Einzelhaus- und Mehrfamilienhausbebauung, blockartige halb offene Bebauung vorgesehen.
- Der vordere Bereich des betroffenen Grundstückes ist laut dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 2003 i.d.g.F (SOG, 2) als Schutzzone (§8) ausgewiesen. Für die Bewilligung von Neubauten nach §15 Abs. 1 SOG 2003 gilt, dass das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw. der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt… wird. Ebenso: „…im Fall des Neubaus (…) von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt (…), dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt.
- Im Anhang 7 des gültigen ÖROKO ist das gesamte Gebiet als Städtebaulich qualitätsvoller Bereich gekennzeichnet, für das gemäß zugehörigem Verordnungstext
eine Sicherung und Weiterentwicklung der städtebaulichen Strukturen anzustreben ist (§10 Abs. 2 lit. c). Entsprechende Stellungnahmen des Sachverständigenbeirates bzw. des Innsbrucker Gestaltungsbeirates zur Hervorhebung und Unterstreichung des städtebaulich sensiblen Bereiches finden sich unter anderem in den Auslobungsunterlagen zum Architekturwettbewerb vom März 2016.
In der Jurysitzung zum Realisierungswettbewerb am 13.6.2016 äußerte sich das beratende Mitglied des Preisgerichts MMag. Neumann vom Bundesdenkmalamt wie folgt (1): Der sechsgeschoßige „Torbau“ des Projektes 10101 wird auf Grund der Höhe und der in die Igler Straße vorgeschobenen Position als sehr dominant wahrgenommen, gegenüber dem die denkmalgeschützten Objekte an der Igler Straße in ihrer Wirkung zurücktreten – eine Reduktion um ein Geschoß wäre wünschenswert. Das Projekt 1010 situiert die Lieferrampe mit Überdachung relativ nahe beim Objekt Habichtstraße 8, jede in diesem Bereich des Lebensmittelmarktes noch mögliche Reduktion in Höhe und Nähe zum Denkmal würde begrüßt werden.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass auch aus Sicht von Denkmalschutzexperten die im Tiroler Raumordnungsgesetz festgehaltene Berücksichtigung erhaltenswerter Ortsbilder mit dem gegenständlichen, allein am Siegerentwurf des Architekturwettbewerbes erstellten Bebauungsplanentwurf insbesondere aufgrund der vorgesehenen Gebäudehöhe zur Igler Straße hin nicht umgesetzt ist.
Der Unterausschuss Igls spricht sich nicht grundsätzlich gegen das im Realisierungswettbewerb als Siegerprojekt hervorgegangene Bebauungsprojekt aus, fordert jedoch eine Einhaltung der gestalterischen und städtebaulichen Rahmenbedingungen. Um diesen zu entsprechen und gleichzeitig das unter besonderem Schutz stehende Ortsbild zu berücksichtigen ist eine Verringerung der derzeit vorgesehenen absoluten Gebäudehöhe unumgänglich.
Quellenverweis:
- Protokoll der Preisgerichtssitzung zum geladenen 1-stufigen Realisierungswettbewerb im Rahmen der Wohnbauförderung zur Erlangung von baukünstlerischen Vorentwurfskonzepten für Wohnbau „Widumplatz“ Igls, 13.6.2016, S. 3
- Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz 2003 i.d.g.F.
- Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 i.d.g.F.
- Stellungnahme des Unterausschusses Igls zu STVI-IG-B10